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Satzung Schützenverein 1995 Nimritz e.V.                                                                             Satzung hier als PDF downloaden

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Nimritz 1995" e.V. Sitz des Vereins ist Nimritz. Er ist mit notarieller Urkunde beim Amtsgericht Pößneck eingetragen.

Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist insbesondere das sportliche Schießen nach nationalen und internationalen Regeln, die Förderung des Schützenwesens in unserer thüringischen Heimat sowie die Erhaltung historischer Überlieferungen und althistorischen Brauchtums.

Gleichzeitig sollen Gemeinschaftsgeist, Eintracht und Bürgersinn gepflegt und gestärkt werden.

Der Verein verfolgt weiterhin das Ziel, die Jugend in das Schützenwesen einzubeziehen und das Interesse am sportlichen Schießen zu wecken und zu fördern.

§ 2 Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können Frauen und Männer werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmegebühr und den Beitrag regelt die Beitragsordnung.

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist nur am Ende eines Kalendervierteljahres zulässig, die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Im Falle eines Austrittes ist der volle Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) zu entrichten.

Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen,

- wenn es seiner Beitragspflicht ein Jahr nicht nachkommt,

- wenn es den Zielen, Aufgaben und den Beschlüssen der Organe zuwiderhandelt,

- wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins verletzt.

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Antrag des Vorstandes. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Änderungen der Beitragsordnung werden durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und dort mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Mitgliederversammlungen und öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Verbesserungen und Abänderungen der Satzung vorzuschlagen und an Abstimmungen mitzuwirken.

Die Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Ziele und Aufgaben des Vereines einzusetzen, sich am Vereinsleben zu beteiligen, die festgesetzten Beiträge im Kalenderjahr zu entrichten, Schaden am Eigentum des Vereins abzuwehren und sein Ansehen zu mehren.

§ 7 Organe des Vereins

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.

Die schriftlichen Einladungen sind mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern zu übersenden. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist das Aufgabedatum der Post maßgebend.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen oder der Vorstand dies für erforderlich hält. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert bestimmen die restlichen Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen

Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

- die Entgegennahme des Geschäfts und Kassenberichtes,

- die Verabschiedung bzw. Änderung der Beitragsordnung,

- die Beschlussfassung über sonstige Anträge,

- die Entlastung des Vorstandes,

- die Wahl des neuen Vorstandes,

- die Wahl von 2 Kassenrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem

1. und dem 2. Schützenmeister, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern.

Der Vorstand

- tritt wenigstens zweimal im Jahr, insbesondere vor der Mitgliederversammlung

zusammen,

- entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der

Vorsitzende. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen,

- trifft selbstständig alle Maßnahmen zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben

des Vereins,

- beruft entsprechend den Vorschriften dieser Satzung die Mitgliederversammlung ein,

- legt den Mitgliedern gegenüber Rechenschaft bei der Wahl des neuen Vorstandes ab

und übergibt die Kasse mit dem Bestand an den neu gewählten Vorstand,

- ist bei wichtigen Angelegenheiten, wie der Anwendung und Auslegung der Satzung zu

befragen.

Für die Erledigung des Schriftverkehrs und für die Anfertigung der Protokolle in den Vorstands- und

Mitgliederversammlungen ist der Schriftführer verantwortlich. Die Protokolle sind vom

Vorsitzenden gegenzuzeichnen und in der folgenden Vorstandssitzung vorzulegen.

Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten gemeinsam den Verein im

Rechtsverkehr, außergerichtlich wie gerichtlich. Ist einer der beiden verhindert, kann nach § 26 BGB im

Innenverhältnis ein weiteres Vorstandsmitglied mit der Vertretung bestimmt werden.

Im Einzelnen werden die Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder in der Geschäftsordnung

geregelt.

§ 10 Kassenwesen

Die Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben

sind durch die Kasse oder Bank zu tätigen und an Hand von Belegen buchungsmäßig

festzuhalten. Für Abhebungen, Überweisungen oder sonstige Zahlungen bedarf es der

Unterschrift des Kassierers.

Im Einzelnen werden die Aufgaben und Befugnisse des Kassierers durch die Geschäftsordnung geregelt.

Die Kassenrevisoren haben vor der Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen.

Kassenbücher sind am 31.12. des Kalenderjahres abzuschließen und der Kassenbericht ist

der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Wahlen und Beschlüsse

Die Wahlen zum Vorstand erfolgen im vierjährigen Rhythmus, Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einzelne Vorstandsmitglieder abwählen. Im Falle der Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist spätestens in der darauf folgenden Mitgliederversammlung eine entsprechende Neuwahl durchzuführen. Nichtanwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt. Die Art der Abstimmung und der Wahl bestimmt der Versammlungsleiter. Es ist in geheimer Wahl abzustimmen, wenn mindestens 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, in der 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung muss mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Das gesamte Aktivvermögen des Vereins fällt bei Auflösung (nach Tilgung aller Schulden) der Gemeinde Nimritz für gemeinnützige Zwecke zu.

Der Gemeinde Nimritz fällt auch bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins das verbleibende Vermögen zu.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07. 05. 2004 geändert und beschlossen